Der JFV Taunusstein e.V. wird am am 20.10.19 um 10:00 im Vereinsheim des TuS Hahn eine ordentliche Mitgliederversammlung abhalten.
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Eröffnung der Mitgliederversammlung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
Feststellung der Beschlussfähigkeit - Genehmigung der Tagesordnung
- Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Kalenderjahr
- Finanzbericht des Kassenwarts
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Vorstands
- Antrag auf Beschluss einer Beitragsordnung nach §4 der Vereinssatzung
- Aussprache über den Antrag
- Beschlussfassung zum Antrag
- Verschiedenes
- Schlusswort des Vorsitzenden
Antrag auf Erlass einer Beitragsordnung nach §4 der Satzung:
Antragsteller:
Matthias Mayer
Betreff:
Erlass einer Beitragsordnung nach §4 der Satzung
Begründung:
Die Satzung sieht den Erlass einer Beitragsordnung vor. Nachdem unser Verein nun seit einigen Jahren besteht, sollte auch diese organisatorische Aufgabe erledigt werden. Unter Beibehaltung der grundsätzlich beitragsfreien Mitgliedschaft im JFV Taunusstein, wird durch die Beschlussvorlage die Möglichkeit eröffnet, zukünftig auch Beitragseinnahmen zu erzielen. Dies wird ein weiterer Baustein einer nachhaltigen Finanzierung der Vereinsarbeit.
Beitragsordnung
§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt gemäß §4 4. der Satzung die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie mögliche Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Beitragshöhe
Die Mitgliedschaft im JFV Taunusstein ist für
• im JFV aktive Spieler,
• im JFV aktive Trainer sowie
• Vorstandsmitglieder
beitragsfrei. Andere Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag in Höhe von €10,-.
§3 Bankeinzug
Die Zahlung der Beiträge erfolgt in der Regel im Bankeinzugsverfahren monatlich, viertel- oder halbjährlich, kann aber auch als Jahresbeitrag im Voraus geleistet werden. Eine Reduktion des Beitrages bei jährlicher Zahlweise im Voraus ist nicht möglich.
§4 Säumnis
Im Säumnisfall wird das Mitglied nach zweimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monats nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.
§5 Stundung
Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.
§6 Freistellung
Der Vorstand kann, sofern es im Interesse des Vereins liegt, Mitglieder beitragsfrei stellen.
§7 Beitragsbescheinigung
Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied auf Antrag eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.